Publikationen
Avers, das Hochtal mit der höchstgelegenen, ganzjährig bewohnten Siedlung Europas
Laufende Baugesuche:
Gemeinde Avers – Beschwerdeauflage Ortsplanung
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Avers am 12. Juni 2026 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Teilrevision Baugesetz, Art. 27 (Wintersportzone)
- 4: Streichung «Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und nur auf dauernd gefrorenem Boden erfolgen.»
Auflageakten:
- Teilrevision Baugesetz, Art. 27 Wintersportzone
Grundlagen:
- Planungs- und Mitwirkungsbericht
Auflagefrist: 17.09.2026 bis 16.10.2026
Auflageort / -zeit: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden
Planungsbeschwerden: Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen: Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Avers, 3. September 2026; Der Gemeindevorstand
Teilrevision Baugesetz Art. 27; 260828_PMB_TR_BauG_27
Militärisches Aufgebot 2026:
Trinkwasserqualität 2025
Region Viamala
Revision Nutzungsplanung:
Die 1. Mitwirkungsauflage ist am 28.11.2025 abgeschlossen worden. Wir danken allen Interessierten, welche diese Gelegenheit genutzt und ihre Anliegen eingebracht haben. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Grundlagen dieser Auflage zur freien Verfügung:
Baugesetz – Mitwirkungsauflage
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1-10’000
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1-10’000
Zonenplan – Änderungen Bauzone 1-2000
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1-2’000
Bestandesaufnahme ortsbildprägende Bauten
Übersicht Bauzonenkapazität – Revision
Stromkennzeichnung
Stromkennzeichnung 2025
Die Stromkennzeichnungen jeweils auch auf der Rückseite der Stromrechnung abgedruckt.
Gemeinde Avers – 3. Verlängerung des Erlasses der geltenden Planungszone
Der Gemeindevorstand hat am 15. Januar 2025 beschlossen, die seit dem 04. April 2019 geltende Planungszone um weitere zwei Jahre zu verlängern. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet mit folgenden Planungszielen:
a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S).
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung der baulichen Siedlungsentwicklung nach innen.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone wieder aufgehoben. Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren, bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung am 27. Januar 2025 zugestimmt. Die Verlängerung gilt somit für weitere zwei Jahre bis längstens am 03. April 2027. Sie tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft.
Gegen die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Gemeinde Avers
Der Gemeindevorstand
